Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Von den angebotenen Therapien über die Kostenübernahme bis hin zur Terminvereinbarung – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

  • Während des Erstgesprächs (60-90 Minuten) steht das gegenseitige Kennenlernen im Vordergrund. Sie sind dazu eingeladen, von sich und Ihren persönlichen Herausforderungen zu berichten sowie Ihre Veränderungswünsche und Ziele zu formulieren. Von Ihrem Behandlungsauftrag abhängig werden die Dauer, Intensität und Interventionsart vorläufig festgelegt. Dies kann von einer kurzen Krisenintervention oder Bearbeitung gezielter Fragestellung bis hin zu einer längeren psychotherapeutischen Begleitung variieren. Demenstprechend werden Folgetermine geplant. In den anschliessenden Gesprächen werden die vorliegenden Symptome detailliert exploriert und bei Bedarf mit Hilfe psychologischer Diagnostik dem entsprechenden Störungsbild zugeordnet.  Die zentrale Phase der Psychotherapie dient der Behandlung der Symptomatik sowie der Bearbeitung individueller Themenbereiche. Sie dürfen in der Psychotherapie über alles sprechen, das Ihnen persönlich wichtig erscheint. Das Vertrauen zu Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin ist dabei zentral. In der Psychotherapie wird zudem besonderer Wert auf die gezielte Aktivierung und Nutzung persönlicher Ressourcen gelegt, um einen effektiven und nachhaltigen Therapieerfolg zu gewährleisten. Je nach Behandlungsauftrag erfolgt zu gegebenem Zeitpunkt die Abschlussphase mit Beendigung der Therapie.

  • Psycholog:innen haben einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Psychologie. Sie sind in verschiedenen Branchen tätig, z. B. Coaching, Schul-, Berufs-, Werbe-, Organisations-, Verkehrs- oder Gerichtspsychologie. Psycholog:innen dürfen psychologische Beratungsgespräche nicht über die Grundversicherung abrechnen.

    Psychotherapeut:innen sind Psycholog:innen, die nach dem Universitäts- bzw. Fachhochschulabschluss eine mehrjährige Therapieausbildung absolviert haben, im Rahmen derer sie den Titel „eidgenössisch anerkannte:r Psychotherapeut:in“ erlangt haben. Im Gegensatz zu Psycholog:innen sind Psychotherapeut:innen qualifiziert, Menschen mit psychischen Krankheitsbildern zu behandeln, und berechtigt, mit ärztlicher Anordnung über die Grundversicherung abzurechnen.

    Psychiater:innen haben einen Universitätsabschluss in Medizin, gefolgt von einer mehrjährigen Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie. Nach Abschluss der Facharztausbildung tragen Psychiater:innen den Titel „Facharzt:ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie“. Psychiater:innen sind folglich Ärzt:innen und dürfen im Unterschied zu Psycholog:innen Medikamente verschreiben und Arztzeugnisse ausstellen.

  • Sie erhalten nach Beurteilung der:des Ärztin:Arztes Ihres Vertrauens eine Anordnung für 15 psychotherapeutische Sitzungen. Nach Ablauf dieser ersten Anordnung kann im Bedarfsfall eine zweite Anordnung für weitere 15 Sitzungen angefordert werden. Nach der 30. Sitzung muss eine Kostengutsprache für die Weiterführung der psychologischen Psychotherapie beantragt werden. Hierfür muss sowohl durch die:den behandelnde:n Psychotherapeut:in, die:den anordnende:n Ärztin:Arzt als auch durch eine:n Psychiater:in eine Einschätzung in Form eines Berichts an die Krankenkasse erfolgen.

  • Ja. Wir stehen unter Schweigepflicht und sind den ethischen Richtlinien der Berufsverbände FSP resp. SBAP verpflichtet. In Ausnahmefällen gibt es gesetzliche Melderechte und -pflichten. Meldepflichtig sind aussergewöhnliche Todesfälle, Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, Personen ohne Krankenversicherung sowie eine Auskunftspflicht gegenüber Sozial-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen. Ein Melderecht besteht bei bestimmten Strafstaten, Gemeingefährdungen, strafbaren Handlungen an Minderjährigen, Selbst- oder Fremdgefährdung hilfsbedürftiger Personen, vorliegende oder drohende suchtbedingte Störungen, Fahreignungen oder Gefährdung durch die Verwendung von Waffen.

  • Bei Psychotherapeut:innen, welche krankenkassenanerkannt sind und über die Grundversicherung abrechnen, ist dies ausgeschlossen.

    Bei Psychotherapeut:innen, welche nicht krankenkassenanerkannt sind oder nicht über die Grundversicherung abrechnen, werden psychotherapeutische Leistungen teilweise von Zusatzversicherungen unterstützt. Es ist ratsam, in diesem Fall direkt mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen und die entsprechenden Bedingungen zu klären.

    Psychologische Beratungen werden nur in Einzelfällen von den Zusatzversicherungen mitfinanziert. Auch in diesem Fall wird empfohlen, direkt mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen und die entsprechenden Bedingungen zu klären.

  • Bei Ihrer regionalen Stelle für Opferhilfe kann ein Antrag auf Kostenbeteiligung für Psychotherapie gestellt werden, sollten psychische Probleme als Folge von erlebter körperlicher oder psychischer Gewalt aufgetreten sein.

    Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernimmt die Invalidenversicherung unter gewissen Umständen die Kosten für die Psychotherapie. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer IV-Stelle.

    Die Unfallversicherung übernimmt möglicherweise die Kosten, sollten die psychischen Probleme Folgen eines Unfalls sein.

  • Wenn Sie sich in einer akuten Krise befinden und sofortige Hilfe benötigen, finden Sie entsprechende Notfallnummern hier.